Hiermit versichere ich, dass der Erwerb der Feuerwerksartikel der Kategorie F2 (ehemals Klasse II) nur für den gewerblichen Bedarf bestimmt ist.
Hinweise:
Der gewerbliche Umgang und Verkehr mit Feuerwerksartikeln ist nach §14 SprengG der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Durch den gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen Sie der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.
Feuerwerksartikel der Kategorie F2 dürfen unterhalb des Jahres nur mit einer Genehmigung nach §24 1. SprengV verwendet werden.
Download des FormularDas Ausgefüllte Formular bitte insofern noch nicht geschehen zusammen mit dem Gewerbenachweis und Altersnachweis per Post, Email oder Fax einsenden.