Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke sind in Deutschland je nach ihrer Gefährlichkeit und Größe in vier Klassen unterteilt.

        Abschließend sei noch angemerkt, dass die Klassen korrekter Weise mit römischen Ziffern, also Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse IV bezeichnet werden und mit Einführung der CE-Zulassung nun Kategorie F1, Kategorie F2, Kategorie F3 und Kategorie F4 heißen. Außerdem gibt es noch die Kategorie T1, welche das Bühnenfeuerwerk bezeichnet und die Kategorie P für sonstige pyrotechnische Gegenstände wie zum Beispiel Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer und viele Weitere.
 

Zulassung von Feuerwerksartikeln

In Deutschland gibt es derzeit mehr als 2.000 Feuerwerkskörper. Jahr für Jahr kommen unzählige hinzu. Bevor aber ein Feuerwerkskörper in Deutschland verkauft werden darf, musste er zunächst von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) auf seine Eignung geprüft werden. Neuerdings gibt es jedoch das CE-Zulassungsverfahren, wobei die Feuerwerkskörper nun auch von einer zugelassenen Stelle im Ausland geprüft werden können, aber zusätzlich bei der BAM eine Registriernummer für die Verwendung in Deutschland beantragt werden muss. Ohne diese Registriernummer darf der Feuerwerkskörper nur außerhalb Deutschlands verwendet werden.

Ein typischer Test eines Klasse II Feuerwerkkörpers sieht zum Beispiel so aus: Die BAM erhält 30 Probestücke des Feuerwerkskoerpers. Zehn davon werden sofort einem "Funktionstest" unterzogen. Verzichtet man auf das Amtsdeutsch, so werden die Artikel schlicht weg ausprobiert. Die anderen zwanzig werden bei 50 Grad vier Wochen lang gelagert, eine Stunde lang durchgeschüttelt und anschließend getestet. Beim Funktionstest darf kein Feuerwerkskörper 115dB Schalldruck in 8m Entfernung überschreiten, keine Rakete darf höher als 100m steigen, die Verzögerung (Zündschnur) nach dem zünden muss zwischen drei und sechs Sekunden liegen.

Bevor ein Feuerwerkskörper genehmigt wird, vergehen so circa zwei bis drei Monate. Besteht der FWK alle Prüfungen so erhält er ein Zulassungszeichen welches sich vor dem CE-Zulassungsverfahren aus den Buchstaben BAM, der Klasse (PI, PII, PIII - Klasse IV benötigt keine Zulassung) und einer Registrierungsnummer zusammensetzt. Ein bisheriges Zulassungszeichen könnte zum Beispiel folgendermaßen lauten:

BAM P II 0802
Die von der BAM vergebene Nummer muss auf jedem Feuerwerkskörper oder zumindest seiner Verpackung abgedruckt sein. Enthält ein Feuerwerkskörper keine BAM-Nummer so ist der Verkauf in Deutschland höchstwahrscheinlich illegal und im eigenen Interesse sollte man von solchen Feuerwerkskörpern lieber Abstand halten. Feuerwerk aus anderen Ländern, wie zum Beispiel Polen, Tschechien etc. können weitaus gefährlicher sein, unter Umständen bereits in der Hand explodieren oder gefährliche Splitter bei der Explosion bilden.

Neben dem hier beschriebenem Zulassungszeichen "P" gibt es noch viele weitere:
 
Klassen pyrotechnischer Gegenstände 
Kennzeichen Bezeichnung Unterklassen
P Vergnügungsfeuerwerk 4
T technisches FW 2
ZZE Brückenzünder 1
ZA Anzündlitzen 1
ZZA mech. Anzünder 1
ZZL Anzündlichter 1
ZZP Anzündschnüre 1
ZZS Stoppinen 1
PM Pyrotechnische Munition 2


Seit einger Zeit nun schon wurde die so genannte BAM-Zulassung, wie bereits erwähnt, durch das CE-Zulassungsverfahren abgelöst. Nach wie vor behalten jedoch Feuerwerkskörper mit einer BAM-Nummer ihre Zulassung für eine bestimmte Übergangszeit, bis nur noch das CE-Zulassungszeichen und die deutsche Registriernummer der BAM auf den Feuerwerkskörpern zu finden sein wird.

*12 Jahre sind empfohlen, da gehäuft Unfälle mit diesen Feuerwerkskörpern auftraten. Dies kam vor allem auch daher, dass diese Artikel früher unter der Bezeichnung "Feuerwerksspielwaren" geführt wurden und damit Missverständnisse hervorriefen (Auch diese Feuerwerkskörpern können beim Abbrand Temperaturen von weit über 1000 Grad erreichen).

Quelle :  https://www.pyroweb.de/informationen/feuerwerk-in-deutschland/